Die gesetzlichen Vorschriften besagen, dass der Kunde dem Händler die Chance zur Nachbesserung geben und gegebenenfalls auch einen zweiten Versuch dafür gewähren muss. Dies gilt allerdings nicht, wenn schon beim ersten Reparaturversuch grob gepfuscht wurde und eine Verbesserung auch beim zweiten Mal nicht zu erwarten ist. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 18.4.2013, Az.: 4 U 52/12 - 16).
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