Alufelgen-Reparatur: Gesetzliche Bestimmungen

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Alufelgen-Reparatur: Gesetzliche Bestimmungen

Beitrag von Pfiffy »

Alufelgen konnten bislang von sogenannten Felgenkliniken repariert werden. Schweißen und Hämmern ist nun aber verboten. Der VDAT klärt auf.

Bordsteine und Streusalz können die Freude an Alufelgen schnell verderben. Die Narben im Metall lassen beim Besitzer oft die Einsicht reifen: Ein neues Rad muss her. Das kann, je nach Dimension, ganz schön ins Geld gehen. Bei mehrteiligen Felgen kann man oft von Glück im Unglück sprechen, denn die meisten Hersteller bieten den Austausch der beschädigten Segmente preiswert an. Bei Einteilern ist so etwas unmöglich. Hier halfen bislang spezialisierte Betriebe, die wahre Künstler bei der Korrektur von Schönheitsfehlern sind. Der VDAT (Verband Deutscher Automobil-Tuner) meint dazu: "Leichtmetallfelgen, bei denen ein Eingriff in das Materialgefüge, eine Wärmebehandlung und/oder Rückverformung stattgefunden hat, entsprechen nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und dürfen daher nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden."

Fachbetriebe befreien Alufelgen ab zirka 30 Euro pro Rad von Kratzern. Solche kleineren Reparaturen führen nicht zum Verlust der Zulässigkeit.
Eine Ausnahme sind die Korrekturen kleinerer Schönheitsfehler, etwa leichte Kratzer nach Bordsteinkontakt. Anders liegt der Fall dagegen bei Reparaturen wie dem Schweißen gerissener Alufelgen. Es verändert das ursprüngliche Materialgefüge genauso wie eine Wärmebehandlung, die durchgeführt wird, um kleinere Beulen zu bearbeiten. Auch eine Kaltverformung hat Einfluss auf die Materialstruktur. Eine mit diesen Methoden reparierte Alufelge entspricht daher nicht mehr dem Rad, mit dem der Hersteller die Radfestigkeit nachgewiesen hat. Dementsprechend vertritt der VDAT übereinstimmend mit dem Bundesministerium für Verkehr die Auffassung, dass die Verwendung von derart reparierten Leichtmetallrädern im öffentlichen Straßenverkehr nicht zulässig ist.

An geschweißten Stellen kann es in Extremfällen zu Brüchen kommen. Unzulässig, Unfallgefahr!

In der Konsequenz verbietet dieser Sachverhalt jedoch nicht die Reparatur an sich, sondern es wird das erneute Inverkehrbringen von reparierten Leichtmetallrädern in den öffentlichen Straßenverkehr untersagt, weil dies als eine nicht kalkulierbare Gefährdung angesehen wird. Die Reparaturfirmen sind außerdem aufgefordert, den Endverbraucher über diesen Sachverhalt aufzuklären. Der VDAT weist darauf hin, dass die Werbung von Felgenreparaturfirmen mit TÜV-Zertifizierungen nicht zu der Annahme führen darf, die Verwendung von reparierten Alufelgen im öffentlichen Straßenverkehr sei zulässig.

Quelle: autobild.de
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